Illegale Telefonwerbung
11. April 2022

Lahr. Aus gegebenem Anlass warnt das E-Werk Mittelbaden vor gesetzeswidriger Telefonwerbung im Zusammenhang mit dem Wechsel des Energieversorgers. Dabei fragt die anrufende Person zunächst nach der Zählernummer und dem Jahresverbrauch, um dann anschließend für den Fall eines Versorgerwechsels „traumhafte“ Einsparbeträge von bis zu mehreren 100,00 Euro pro Jahr zu versprechen. Nicht selten erklären die anrufenden Personen, „im Auftrag“ des örtlichen Energieversorgers tätig oder sogar Mitarbeiter(in) des örtlichen Energieversorgers zu sein. Gleiches gilt auch für sogenannte Drückerkolonnen, die aktuell wieder verstärkt im Ortenaukreis im Einsatz sind.

Tatsache dazu ist, dass das E-Werk Mittelbaden keine Telefonwerbung für seine Produkte betreibt, Dritte nicht mit Telefonwerbung beauftragt hat oder beauftragen wird und die von Dritten am Telefon versprochenen Einsparbeträge häufig nicht das Geringste mit der Wahrheit zu tun haben. Oftmals sind die Jahresstromkosten eines Haushalts nach einem Versorgerwechsel aufgrund eines solchen Telefonats sogar deutlich höher als bisher.

Deshalb rät das E-Werk Mittelbaden im Einklang mit Verbraucherschutzverbänden dazu, bei solchen Werbeanrufen kritisch zu sein: Zunächst sollte nach dem Namen des anrufenden Unternehmens, dem Vor- und Nachnamen der anrufenden Person, dem Produkt, um das es geht, und der Telefonnummer der anrufenden Person gefragt und all dies notiert werden. Auf keinen Fall sollte während einer solchen Telefonwerbung die eigene Zählernummer mitgeteilt oder gar am Telefon mündlich ein Vertrag abgeschlossen werden. Vielmehr sollte nach einem solchen Telefonanruf zunächst einmal in aller Ruhe geprüft werden, ob das am Telefon gemachte Angebot für einen Versorgerwechsel seriös ist und die dort gemachten Angaben der Wirklichkeit entsprechen.

Und ganz wichtig zu wissen: Verbraucher haben bei Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versorger per Gesetz ein Widerrufsrecht mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen. Diese Widerrufsfrist beginnt nicht bereits am Tag des mündlichen Vertragsabschlusses am Telefon, sondern erst dann, wenn der Verbraucher vom neuen Versorger eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hat, in der Regel also erst mit dem Erhalt der Vertragsunterlagen per Post.

Das Widerrufsrecht gilt auch bei sogenannten Haustürgeschäften und sieht eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses vor - und nicht erst ab dem Tag des Eingangs der Vertragsbestätigung. Innerhalb dieser Frist kann der Verbraucher ohne weitere Begründung seinen Vertrag widerrufen.

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