Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Alle wichtigen Informationen zur Neuregelung von § 14a EnWG.
Um den Verkehr und die Wärmeversorgung umweltfreundlicher zu gestalten, wird verstärkt auf Elektroautos und Wärmepumpen gesetzt. Daher muss sichergestellt werden, dass die Stromnetze stabil bleiben, auch wenn mehr Strom verbraucht wird. Die Bundesnetzagentur hat deshalb zum 01.01.2024 den § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) überarbeitet und klare Regeln für steuerbare Verbrauchseinrichtungen festgelegt.
Um eine Überlastung des Stromnetzes zu verhindern, dürfen Netzbetreiber, im Falle eines Engpasses, vorübergehend die Leistung von beispielsweise deiner Wärmepumpe oder Ladesäule dimmen. Im Gegenzug profitierst du als Betreiber solcher Anlagen von reduzierten Netzentgelten, unabhängig davon, ob eine Reduzierung der Leistung vorgenommen wurde.
Bisherige Regelung: Bisher war immer ein zweiter, separater Zähler erforderlich. Dafür erhielt man eine Reduzierung der Netzentgelte, die von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt wurde.
Neue Regelung: Auch ohne separaten Stromzähler kannst du nun von vergünstigten Netzentgelten profitieren. Voraussetzung hierfür ist eine separate Steuerungstechnik für deine steuerbare Verbrauchseinrichtung. Anlagenbetreiber können zwischen verschiedenen Modulen wählen.
Hinweis zum Wechsel zwischen den Modulen:
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme
Bis zum 31.12.2023
Ab dem 01.01.2024
Bedingungen für die Steuerbarkeit
Wer ist für was verantwortlich?
Informationen bezüglich der Teilnahme, Anmeldung und der erforderlichen Verbindung erhältst du direkt von deinem Netzbetreiber.
Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte erfolgt ausschließlich über deinen Stromlieferanten, sofern die erforderlichen Daten des Netzbetreibers vorliegen.
Dein Netzbetreiber ist zuständig für:
Dein Stromlieferant übernimmt folgende Aufgabe:
Du bist zuständig für:
Als Anlagenbetreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung musst du sicherstellen, dass diese in der Lage ist, Steuerbefehle des Netzbetreibers umzusetzen. Dafür ist eine geeignete Steuerungstechnik erforderlich.
Obwohl das Gesetz bereits zum 01.01.2024 in Kraft tritt und für die betroffenen Verträge ab diesem Zeitpunkt ein reduziertes Netzentgelt zu gewähren ist, haben die Netzbetreiber derzeit noch nicht die technischen Möglichkeiten, eine Leistungsreduzierung der einzelnen Verbrauchseinrichtungen durchzuführen. Die genaue technische Umsetzung ist noch unklar und soll zum 01.01.2025 erfolgen.
Ja, alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind gleichrangig.
Nein, die Energieversorgung für gängige Haushaltsgeräte wie Waschmaschine, Herd, Kühlschrank und Internet bleibt uneingeschränkt gewährleistet. Die Steuerung läuft direkt über die steuerbare Verbrauchseinrichtung, sodass auch bei einer gemeinsamen Messung der sonstige Strombezug hiervon unberührt bleibt.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen werden dann reguliert, wenn sie sich in einem überlasteten Netzbereich befinden. Diese Regulierung erfolgt innerhalb von 5 Minuten auf Basis einer Netzzustandsermittlung durch den Netzbetreiber und betrifft dadurch nur die betroffenen Bereiche und nicht das gesamte Netz.
Die Drosselung auf 4,2 kW bezieht sich nur auf den Strom, der aus dem Netz bezogen wird. Die eigens erzeugte Energie aus der PV-Anlage oder aus dem eigenen Stromspeicher bleibt unberücksichtigt und kann zusätzlich verwendet werden.
Nein! Die Versorgungssicherheit wird zu jedem Zeitpunkt mit einer Mindestleistung von 4,2 kW gewährleistet. So können auch E-Autos weiterhin geladen und Wärmepumpen betrieben werden.
Netzentgelte werden von den Netzbetreibern erhoben, um den Bau und Betrieb dieser Netze zu finanzieren. Hierbei gibt es einen Netzentgelt-Arbeitspreis und -Grundpreis.
Bei Privathaushalten werden die Netzentgelte von den Energielieferanten beglichen. Diese Kosten werden von allen Kunden getragen, indem sie über die Stromrechnung weitergegeben werden.
Das reduzierte Netzentgelt deines jeweiligen Netzbetreibers wird von deinem Stromlieferant an dich weitergegeben. Diese Reduzierung des Netzentgelts ist keine direkte Preisänderung und wird daher nicht sofort im Stromtarif sichtbar.
Es gibt drei verschiedene Arten für die Reduzierung der Netzentgelte zur Auswahl. Bei der Anmeldung in die Grundversorgung wird automatisch das Modul 1 gewählt.
Modul 1: Hier erfolgt eine pauschale Reduzierung der Netzentgelte gemäß einer einheitlichen Berechnungsformel, die von der Bundesnetzagentur festgelegt wird. Die konkrete Höhe der Pauschale variiert je nach den Arbeitspreisen der einzelnen Netzbetreiber.
Modul 2: Dieses Modul gilt nicht für die Grundversorgung und erfordert eine aktive Auswahl. In Modul 2 wird der Netzentgelt-Arbeitspreis um 60 % reduziert und der Netzentgelt-Grundpreis entfällt.
Ab dem 01.01.2025 wird es ein weiteres Modul speziell für intelligente Messsysteme geben. Genauere Informationen folgen.
Im Modul 1 braucht es keinen separaten Zähler.
Im Modul 2 braucht es einen separaten Zähler.
Im Modul 3 braucht es ein intelligentes Messsystem.
Das reduzierte Netzentgelt dient bereits als Ausgleich dafür, dass der Netzbetreiber rechtlich die Befugnis hat, einzelne Verbrauchseinrichtungen zu steuern. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Netzbetreiber tatsächlich steuert oder lediglich die technischen Möglichkeiten dafür geschaffen hat. Wichtig zu beachten ist, dass das reduzierte Netzentgelt für neue Anlagen ab dem 01.01.2024 verpflichtend ist, obwohl die tatsächliche Steuerung erst ab dem 01.01.2025 stattfinden soll.
Die pauschale Reduzierung erfolgt pro Zähler (Marktlokation). Wenn sich mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen hinter einem Zähler befinden, wird die Reduzierung nur einmal angewendet. Falls mehrere Zähler mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen versehen sind, wird die Reduzierung auf jeden dieser Zähler angewendet.
Deine Vorteile im Kundenportal:
Für die Anmeldung benötigst du nur deine Kunden- und Zählernummer.
Diese findest du auf den Vertragsdokumenten.
Quelle: Getty Images
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