Nachweis der Eigenschaft als Wiederverkäufer
Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b und Abs. 5 UStG)
Für inländische Stromlieferungen gilt seit dem 1. September 2013 das umsatzsteuerliche Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft).
Das Verfahren kommt dann zur Anwendung, wenn der Elektrizität liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität, im Sinne des Paragraphen 3g UStG, sind.
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