Unlautere Telefonwerbung
22. August 2022

Aus gegebenem Anlass warnt das E-Werk Mittelbaden vor gesetzeswidriger Telefonwerbung im Zusammenhang mit dem Wechsel des Energieversorgers. Dabei fragt die anrufende Person zunächst nach der Zählernummer, der Kundennummer, dem Stromversorger und dem Jahresverbrauch, um dann anschließend einen Versorgerwechsel zu initiieren. Nicht selten erklären die anrufenden Personen, „im Auftrag“ des örtlichen Energieversorgers tätig oder sogar Mitarbeiter(in) des örtlichen Energieversorgers zu sein. Gleiches gilt auch für sogenannte Haustürgeschäfte, die aktuell wieder verstärkt im Ortenaukreis im Einsatz sind.

Auffällig ist ebenfalls, dass zurzeit Briefe eines Energielieferanten in Umlauf sind, in denen Daten für eine „anonyme“ Netzgesellschaft anfordert werden. Der Name des Netzbetreibers ist weder im Anschreiben noch auf dem beigefügten Datenblatt aufgeführt. Selbst in der Grußformel ist lediglich „Ihr Netzbetreiber“ zu lesen – ebenfalls ohne konkrete Namensnennung. Die Adressaten werden mit diesen Schreiben aufgefordert, Zählernummer und Zählerstand anzugeben. Werden diese Angaben getätigt und dem Energielieferanten übermittelt, wird auf diesem Weg ein Versorgerwechsel initiiert.

Hier ist Vorsicht geboten. Der offizielle Briefbogen des Netzbetreibers in der Ortenau, das Überlandwerk Mittelbaden GmbH & Co. KG, weist die vollständige Adresse, Handelsregistereintrag, Steuer- sowie Gesellschafterangaben und Angaben zur Geschäftsführung aus. Auch das Firmenlogo ist deutlich erkennbar. Da dem Netzbetreiber bereits alle Daten seiner Kunden vorliegen, sind diese im Anschreiben auch genannt. Ebenfalls erfahren die Kunden den Grund für die Stromablesung, wie zum Beispiel bei der Jahresablesung oder es erfolgt eine Ablesung bei Lieferantenwechsel und damit bei Vertragsende. Ist für die Zählerablesung ein Dienstleistungsunternehmen beauftragt, informiert das Überlandwerk Mittelbaden AG & Co. KG im Vorfeld seine Kunden darüber.

Tatsache ist, dass das E-Werk Mittelbaden keine Telefonwerbung für seine Produkte betreibt, Dritte nicht mit Telefonwerbung beauftragt hat oder beauftragen wird und die von Dritten am Telefon versprochenen Beträge häufig nicht das Geringste mit der Wahrheit zu tun haben. Oftmals sind die Jahresstromkosten eines Haushalts nach einem Versorgerwechsel aufgrund eines solchen Telefonats sogar deutlich höher als bisher.

Deshalb rät das E-Werk Mittelbaden im Einklang mit Verbraucherschutzverbänden dazu, bei solchen Werbeanrufen kritisch zu sein: Zunächst sollte nach dem Namen des anrufenden Unternehmens, dem Vor- und Nachnamen der anrufenden Person, dem Produkt, um das es geht, und der Telefonnummer der anrufenden Person gefragt und all dies notiert werden. Auf keinen Fall sollte während einer solchen Telefonwerbung die eigene Zählernummer mitgeteilt oder gar am Telefon mündlich ein Vertrag abgeschlossen werden. Vielmehr sollte nach einem solchen Telefonanruf zunächst einmal in aller Ruhe geprüft werden, ob das am Telefon gemachte Angebot für einen Versorgerwechsel seriös ist und die dort gemachten Angaben der Wirklichkeit entsprechen.

Und ganz wichtig zu wissen: Verbraucher haben bei Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versorger per Gesetz ein Widerrufsrecht mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen. Diese Widerrufsfrist beginnt nicht bereits am Tag des mündlichen Vertragsabschlusses am Telefon, sondern erst dann, wenn der Verbraucher vom neuen Versorger eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hat, in der Regel also erst mit dem Erhalt der Vertragsunterlagen per Post.

Das Widerrufsrecht gilt auch bei sogenannten Haustürgeschäften und sieht eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses vor - und nicht erst ab dem Tag des Eingangs der Vertragsbestätigung. Innerhalb dieser Frist kann der Verbraucher ohne weitere Begründung seinen Vertrag widerrufen.

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